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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach § 121 WRG 1959 ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt. Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn die errichtete Anlage mehr an Grundfläche in Anspruch nimmt (vgl. E 26. April 2013, 2012/07/0100).Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach Paragraph 121, WRG 1959 ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt. Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn die errichtete Anlage mehr an Grundfläche in Anspruch nimmt vergleiche E 26. April 2013, 2012/07/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070177.X02Im RIS seit
22.06.2016Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018