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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0096 E 27. April 2006 VwSlg 16905 A/2006 RS 4Stammrechtssatz
Im Kollaudierungsverfahren können Abweichungen vom bewilligten Projekt nach § 121 WRG 1959 nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt.Im Kollaudierungsverfahren können Abweichungen vom bewilligten Projekt nach Paragraph 121, WRG 1959 nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070177.X01Im RIS seit
22.06.2016Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018