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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §52;Rechtssatz
In einem Verfahren nach dem UVPG 2000 ist die voraussichtlich beeinträchtigte Umwelt durch eine Erhebung und Darstellung der derzeitigen Umweltsituation jeweils im Untersuchungsraum geordnet nach Schutzgütern darzustellen und sind die zu erwartenden wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltsituation und Maßnahmen zu beschreiben, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen eingeschränkt oder ausgeglichen werden könnten. Der Untersuchungsraum ist dabei nach fachspezifischen Erfordernissen so abzugrenzen, dass diese Erhebungen, Darstellungen und Beschreibungen umfassend darin durchgeführt werden können (vgl. E 24. August 2011, 2010/06/0002). Die Abgrenzung eines Untersuchungsraumes im Hinblick auf den durch das Vorhaben induzierten Verkehr kann nur soweit erfolgen, wie Immissionen dem Vorhaben noch zuordenbar sind.In einem Verfahren nach dem UVPG 2000 ist die voraussichtlich beeinträchtigte Umwelt durch eine Erhebung und Darstellung der derzeitigen Umweltsituation jeweils im Untersuchungsraum geordnet nach Schutzgütern darzustellen und sind die zu erwartenden wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltsituation und Maßnahmen zu beschreiben, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen eingeschränkt oder ausgeglichen werden könnten. Der Untersuchungsraum ist dabei nach fachspezifischen Erfordernissen so abzugrenzen, dass diese Erhebungen, Darstellungen und Beschreibungen umfassend darin durchgeführt werden können vergleiche E 24. August 2011, 2010/06/0002). Die Abgrenzung eines Untersuchungsraumes im Hinblick auf den durch das Vorhaben induzierten Verkehr kann nur soweit erfolgen, wie Immissionen dem Vorhaben noch zuordenbar sind.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070147.X03Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018