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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit einem Zurückverweisungsbescheid genäß § 66 Abs 2 AVG ist von Vornherein keine Bindungswirkung verbunden, wenn die die Behebung tragenden Begründungselemente unklar sind (vgl E 28. März 1996, 95/07/0028, in dem ein in sich widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer, nach § 66 Abs. 2 AVG ergangener Aufhebungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde).Mit einem Zurückverweisungsbescheid genäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist von Vornherein keine Bindungswirkung verbunden, wenn die die Behebung tragenden Begründungselemente unklar sind vergleiche E 28. März 1996, 95/07/0028, in dem ein in sich widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangener Aufhebungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070147.X02Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018