RS Vwgh 2016/5/24 2013/07/0147

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Veröffentlicht am 24.05.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit einem Zurückverweisungsbescheid genäß § 66 Abs 2 AVG ist von Vornherein keine Bindungswirkung verbunden, wenn die die Behebung tragenden Begründungselemente unklar sind (vgl E 28. März 1996, 95/07/0028, in dem ein in sich widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer, nach § 66 Abs. 2 AVG ergangener Aufhebungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde).Mit einem Zurückverweisungsbescheid genäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist von Vornherein keine Bindungswirkung verbunden, wenn die die Behebung tragenden Begründungselemente unklar sind vergleiche E 28. März 1996, 95/07/0028, in dem ein in sich widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangener Aufhebungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070147.X02

Im RIS seit

17.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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