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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0195 E 12. Februar 1991 RS 2Stammrechtssatz
Eine gemäß § 66 Abs 2 AVG ergangene kassatorische Berufungsentscheidung und die sie tragenden Aufhebungsgründe entfalten für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, daß die erstinstanzliche Behörde an die Rechtsanschauung, welche die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, gebunden ist - und zwar solange, als nicht seit der Erlassung des die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheides eine wesentliche Änderung der Sachlage und/oder Rechtslage eingetreten ist. Diese Bindungswirkung besteht auch für die Berufungsbehörde.Eine gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangene kassatorische Berufungsentscheidung und die sie tragenden Aufhebungsgründe entfalten für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, daß die erstinstanzliche Behörde an die Rechtsanschauung, welche die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, gebunden ist - und zwar solange, als nicht seit der Erlassung des die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheides eine wesentliche Änderung der Sachlage und/oder Rechtslage eingetreten ist. Diese Bindungswirkung besteht auch für die Berufungsbehörde.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070147.X01Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018