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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Das durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wassernutzungsrecht bestimmt sich zum einen aus dem Bescheidspruch und für den Fall, dass darauf im Bescheidspruch ausdrücklich verwiesen wird, auch aus den einen integrierten Bestandteil darstellenden Plänen und weiteren technischen Unterlagen (vgl. B 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0101).Das durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wassernutzungsrecht bestimmt sich zum einen aus dem Bescheidspruch und für den Fall, dass darauf im Bescheidspruch ausdrücklich verwiesen wird, auch aus den einen integrierten Bestandteil darstellenden Plänen und weiteren technischen Unterlagen vergleiche B 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0101).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070107.X04Im RIS seit
23.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016