RS Vwgh 2016/5/24 2013/07/0076

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Veröffentlicht am 24.05.2016
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei undeutlichem Spruch kann die Begründung auch für die Klärung der Frage relevant sein, über welchen Zeitraum die Behörde abgesprochen hat (vgl. E 19. März 2003, 98/08/0145).Bei undeutlichem Spruch kann die Begründung auch für die Klärung der Frage relevant sein, über welchen Zeitraum die Behörde abgesprochen hat vergleiche E 19. März 2003, 98/08/0145).

Schlagworte

Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070076.X02

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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