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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3 impl;Rechtssatz
In Vollziehung des § 30 Abs. 2 Z. 6 StudFG 1992 sowohl in der Fassung vor wie auch in jener nach der Novelle BGBl. I Nr. 47/2015 kommt es dem Studierenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu, über Verlangen der Behörde die erforderlichen Unterlagen über eine (etwa im Ausland zuerkannte) Ausbildungsförderung vorzulegen. Diese Mitwirkungspflicht setzt einen behördlichen Auftrag an den Studierenden voraus. Eine Nichtbefolgung dieses Auftrages kann allerdings nicht zur Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG führen, kommt doch eine auf diese Bestimmung gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl. E 19. März 2001, 2000/17/0135). § 30 Abs. 2 Z. 6 StudFG 1992 ist allerdings auch in der Fassung des BGBl. I Nr. 47/2015 nicht zu entnehmen, dass (bereits) dem Antrag eine Entscheidung der zuerkennenden Stelle über ein Ansuchen auf Ausbildungsförderung angeschlossen sein müsste, vielmehr ermächtigt die Bestimmung lediglich die Behörde dazu, die Vorlage einer solchen Entscheidung zu verlangen.In Vollziehung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, StudFG 1992 sowohl in der Fassung vor wie auch in jener nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015, kommt es dem Studierenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu, über Verlangen der Behörde die erforderlichen Unterlagen über eine (etwa im Ausland zuerkannte) Ausbildungsförderung vorzulegen. Diese Mitwirkungspflicht setzt einen behördlichen Auftrag an den Studierenden voraus. Eine Nichtbefolgung dieses Auftrages kann allerdings nicht zur Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG führen, kommt doch eine auf diese Bestimmung gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt vergleiche E 19. März 2001, 2000/17/0135). Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, StudFG 1992 ist allerdings auch in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015, nicht zu entnehmen, dass (bereits) dem Antrag eine Entscheidung der zuerkennenden Stelle über ein Ansuchen auf Ausbildungsförderung angeschlossen sein müsste, vielmehr ermächtigt die Bestimmung lediglich die Behörde dazu, die Vorlage einer solchen Entscheidung zu verlangen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Verbesserungsauftrag Bejahung Formgebrechen behebbare Beilagen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016100011.J03Im RIS seit
07.07.2016Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016