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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine authentische Interpretation eines Gesetzes kommt nur durch eine Erklärung in einem kundgemachten Gesetz und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zustande (vgl. E 14. April 2008, 2008/15/0016). Es muss sich aus dem Gesetz selbst ergeben, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will (vgl. E 29. November 2011, 2010/10/0018; E VfGH 12. Dezember 2013, V 48/2013-18, V 57/2013-1, wonach die mit der authentischen Interpretation verbundene Rückwirkung von gesetzlichen Bestimmungen aus "den einschlägigen Anordnungen" des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen muss).Eine authentische Interpretation eines Gesetzes kommt nur durch eine Erklärung in einem kundgemachten Gesetz und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zustande vergleiche E 14. April 2008, 2008/15/0016). Es muss sich aus dem Gesetz selbst ergeben, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will vergleiche E 29. November 2011, 2010/10/0018; E VfGH 12. Dezember 2013, römisch fünf 48/2013-18, römisch fünf 57/2013-1, wonach die mit der authentischen Interpretation verbundene Rückwirkung von gesetzlichen Bestimmungen aus "den einschlägigen Anordnungen" des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen muss).
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016100011.J02Im RIS seit
07.07.2016Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016