RS Vwgh 2016/5/25 Ro 2016/10/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0029 E 23. Mai 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Jede authentische Interpretation in Form eines G bewirkt insofern eine Änderung der Rechtslage, als das neue G mit Rückwirkung an die Stelle des alten G tritt.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016100011.J01

Im RIS seit

07.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten