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L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §105;Rechtssatz
Nach § 43 Abs. 1 zweiter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ darf die Gesamtbezugsdauer an Krankenunterstützung innerhalb von drei Jahren 365 Tage nicht übersteigen, wobei jeder abgerechnete Krankenstandstag auf die Gesamtbezugsdauer im Sinne dieser Bestimmung anzurechnen ist. Hätte der Normerzeuger in § 43 Abs. 1 zweiter Satz der Satzung den in Rede stehenden dreijährigen Zeitrahmen durch Zurückrechnung ab dem Zeitpunkt des Beginns des Krankheitsfalls vor Augen gehabt, so hätte er dies (ebenso wie in Abs. 4 leg. cit.) durch Hinzufügen der Wortfolge "vor dem Ereigniseintritt" oder einer ähnlichen Konkretisierung deutlich gemacht, was offensichtlich nicht geschehen ist. Die Zusammenschau der ersten beiden Sätze des § 43 Abs. 1 der Satzung ergibt aber jedenfalls, dass die Krankenunterstützung grundsätzlich "für die Dauer der Berufsunfähigkeit", wenngleich begrenzt auf 365 Tage, gewährt wird. Schon der Gedanke, dass die Krankenunterstützung erst mit dem 366. Tag entfallen soll, spricht für eine tageweise Betrachtung.Nach Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ darf die Gesamtbezugsdauer an Krankenunterstützung innerhalb von drei Jahren 365 Tage nicht übersteigen, wobei jeder abgerechnete Krankenstandstag auf die Gesamtbezugsdauer im Sinne dieser Bestimmung anzurechnen ist. Hätte der Normerzeuger in Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz der Satzung den in Rede stehenden dreijährigen Zeitrahmen durch Zurückrechnung ab dem Zeitpunkt des Beginns des Krankheitsfalls vor Augen gehabt, so hätte er dies (ebenso wie in Absatz 4, leg. cit.) durch Hinzufügen der Wortfolge "vor dem Ereigniseintritt" oder einer ähnlichen Konkretisierung deutlich gemacht, was offensichtlich nicht geschehen ist. Die Zusammenschau der ersten beiden Sätze des Paragraph 43, Absatz eins, der Satzung ergibt aber jedenfalls, dass die Krankenunterstützung grundsätzlich "für die Dauer der Berufsunfähigkeit", wenngleich begrenzt auf 365 Tage, gewährt wird. Schon der Gedanke, dass die Krankenunterstützung erst mit dem 366. Tag entfallen soll, spricht für eine tageweise Betrachtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110017.J02Im RIS seit
13.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016