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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z2;Rechtssatz
Hat eine Recherche ergeben, dass im Rahmen der Übermittlung der ergänzten Revision im Elektronischen Rechtsverkehr ein Übertragungsfehler passiert ist, weshalb die Ergänzung nicht beim VwGH eingelangt ist, geht der VwGH vor diesem Hintergrund davon aus, dass keine Versäumung der Ergänzungsfrist vorlag. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG Folge zu geben.Hat eine Recherche ergeben, dass im Rahmen der Übermittlung der ergänzten Revision im Elektronischen Rechtsverkehr ein Übertragungsfehler passiert ist, weshalb die Ergänzung nicht beim VwGH eingelangt ist, geht der VwGH vor diesem Hintergrund davon aus, dass keine Versäumung der Ergänzungsfrist vorlag. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG Folge zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110104.J01Im RIS seit
01.07.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018