RS Vwgh 2016/5/25 Ro 2014/11/0104

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Rechtssatz

Hat eine Recherche ergeben, dass im Rahmen der Übermittlung der ergänzten Revision im Elektronischen Rechtsverkehr ein Übertragungsfehler passiert ist, weshalb die Ergänzung nicht beim VwGH eingelangt ist, geht der VwGH vor diesem Hintergrund davon aus, dass keine Versäumung der Ergänzungsfrist vorlag. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG Folge zu geben.Hat eine Recherche ergeben, dass im Rahmen der Übermittlung der ergänzten Revision im Elektronischen Rechtsverkehr ein Übertragungsfehler passiert ist, weshalb die Ergänzung nicht beim VwGH eingelangt ist, geht der VwGH vor diesem Hintergrund davon aus, dass keine Versäumung der Ergänzungsfrist vorlag. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG Folge zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110104.J01

Im RIS seit

01.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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