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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §10 Abs1;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG kontinuierlich oder nur tageweise festzustellen war, ist nicht entscheidend, ob der Versicherte von der Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse verständigt wurde oder nicht, zumal die Pflichtversicherung bei Vorliegen der nach § 4 Abs. 2 ASVG maßgeblichen Voraussetzungen ex lege eintritt und vom Bestand einer An- und Abmeldung unabhängig ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2013, 2011/08/0165, Punkt 3 der Entscheidungsgründe und vom 11. Juli 2012, 2009/08/0245, Punkt 8. der Entscheidungsgründe, mwN).Für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG kontinuierlich oder nur tageweise festzustellen war, ist nicht entscheidend, ob der Versicherte von der Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse verständigt wurde oder nicht, zumal die Pflichtversicherung bei Vorliegen der nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG maßgeblichen Voraussetzungen ex lege eintritt und vom Bestand einer An- und Abmeldung unabhängig ist vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2013, 2011/08/0165, Punkt 3 der Entscheidungsgründe und vom 11. Juli 2012, 2009/08/0245, Punkt 8. der Entscheidungsgründe, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014080045.J04Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016