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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §11 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob eine Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt war, ist von der Frage, ob es sich um eine durchgehende oder nur tageweise bzw. nach einer Unterbrechung wieder aufgenommene Beschäftigung gehandelt hat, zu trennen. Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG sind nämlich in der Regel von der Ausübung der zugrundeliegenden Beschäftigung abhängig (vgl. §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 ASVG sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/08/0207, mwN).Die Frage, ob eine Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt war, ist von der Frage, ob es sich um eine durchgehende oder nur tageweise bzw. nach einer Unterbrechung wieder aufgenommene Beschäftigung gehandelt hat, zu trennen. Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG sind nämlich in der Regel von der Ausübung der zugrundeliegenden Beschäftigung abhängig vergleiche Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, ASVG sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/08/0207, mwN).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014080045.J01Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016