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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61 Abs1;Rechtssatz
Enthält der Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass die Beschwerde "schriftlich bei uns einzubringen ist", ist damit die Einbringungsstelle ausreichend klar bezeichnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190075.L01Im RIS seit
16.08.2016Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018