Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die in der Revision auszugsweise dargestellte Judikatur des OGH hat Fälle der unmittelbaren Flucht Verdächtiger vor ihren Verfolgern betroffen. Dabei wurde zusammenfassend festgehalten, ob der Flüchtende durch die Art seiner Flucht berechtigten Anlass zur Verfolgung gegeben und für seine Verfolger eine haftungsbegründende Gefahrenlage geschaffen hat, ist als Rechtswidrigkeitsurteil das Ergebnis einer umfassenden (nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden) Interessenabwägung. Dies ist zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen worden ist, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht (vgl. OGH 18. Juni 2015, 1 Ob 97/15v). Unbeschadet der Maßgeblichkeit dieser Judikatur für die Auslegung des § 83c GehG 1956 hinsichtlich des Tatbestandselements eines Schadenersatzanspruches (vgl. E 21. November 1990, 89/08/0125; E 22. Juni 2005, 2002/12/0142), erweist sich die Verneinung eines Anspruchs des Beamten durch das VwG nicht als unvertretbar, da die Suche nach einer Lenkerin vorlag, die den Unfallort bereits vor dem Einschreiten des Beamten verlassen hatte, und somit nicht eine unmittelbare - dessen Interessen also mit weit höherer Wahrscheinlichkeit beeinträchtigende - Flucht vor einem verfolgenden Beamten. Es fehlt somit eine vergleichbare Konstellation mit jenen Fällen, in denen die Vorjudikatur eine Haftung bejaht hatte.Die in der Revision auszugsweise dargestellte Judikatur des OGH hat Fälle der unmittelbaren Flucht Verdächtiger vor ihren Verfolgern betroffen. Dabei wurde zusammenfassend festgehalten, ob der Flüchtende durch die Art seiner Flucht berechtigten Anlass zur Verfolgung gegeben und für seine Verfolger eine haftungsbegründende Gefahrenlage geschaffen hat, ist als Rechtswidrigkeitsurteil das Ergebnis einer umfassenden (nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden) Interessenabwägung. Dies ist zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen worden ist, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht vergleiche OGH 18. Juni 2015, 1 Ob 97/15v). Unbeschadet der Maßgeblichkeit dieser Judikatur für die Auslegung des Paragraph 83 c, GehG 1956 hinsichtlich des Tatbestandselements eines Schadenersatzanspruches vergleiche E 21. November 1990, 89/08/0125; E 22. Juni 2005, 2002/12/0142), erweist sich die Verneinung eines Anspruchs des Beamten durch das VwG nicht als unvertretbar, da die Suche nach einer Lenkerin vorlag, die den Unfallort bereits vor dem Einschreiten des Beamten verlassen hatte, und somit nicht eine unmittelbare - dessen Interessen also mit weit höherer Wahrscheinlichkeit beeinträchtigende - Flucht vor einem verfolgenden Beamten. Es fehlt somit eine vergleichbare Konstellation mit jenen Fällen, in denen die Vorjudikatur eine Haftung bejaht hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120017.L01Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016