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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das VwG darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 17 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs. 2 AVG) ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Die "freie Beweiswürdigung" gemäß § 45 Abs. 2 AVG darf erst nach einer vollständigen Beweisaufnahme einsetzen (Hinweis Erkenntnisse vom 14. April 2016, Ra 2014/02/0068, vom 3. März 2016, Ro 2014/08/0020, vom 28. Oktober 2015, 2012/10/0104, vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).Das VwG darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Dem AVG vergleiche zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG) ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Die "freie Beweiswürdigung" gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG darf erst nach einer vollständigen Beweisaufnahme einsetzen (Hinweis Erkenntnisse vom 14. April 2016, Ra 2014/02/0068, vom 3. März 2016, Ro 2014/08/0020, vom 28. Oktober 2015, 2012/10/0104, vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110038.L03Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016