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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1;Rechtssatz
Mit einer Zurückweisung mittels Beschluss ist das Verfahren über die Revision beendet. Eine meritorische Entscheidung über einen - vom Revisionswerber so bezeichneten - "Einspruch" gegen einen derartigen Beschluss ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der "Einspruch" ist daher wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen (Hinweis B vom 24. Februar 2005, 2004/11/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110021.L01.1Im RIS seit
01.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016