Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Eine außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist beim VwG eingelangte Revision ist - ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. B 11. September 2013, 2013/02/0197) - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Eine außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist beim VwG eingelangte Revision ist - ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche B 11. September 2013, 2013/02/0197) - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020063.L01Im RIS seit
01.08.2016Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016