TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/23 93/03/0030

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. Oktober 1992, Zl. UVS 30.2-56/92-12, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. c StVO mit einer Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) bestraft, weil er sich am 28. Dezember 1990 um 21.30 Uhr im Landeskrankenhaus Graz geweigert habe, sich dem Polizeiarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vorführen zu lassen, obwohl er als Fußgänger im Verdacht gestanden sei, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall (am selben Tag um ca. 19.35 Uhr in Graz 6, Conrad von Hötzendorf-Straße - Brockmanngasse) verursacht zu haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, daß er zum Zeitpunkt der Aufforderung durch den Meldungsleger auf einer Bahre gelegen sei und auf die Untersuchung zur Feststellung der unfallskausalen Verletzungen gewartet habe. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen sei es diesem unzumutbar gewesen, "dem erhebenden Polizeibeamten zum Amtsarzt zu folgen". Dabei verkennt der Beschwerdeführer, daß eine "Vorführung" im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. c StVO nicht unbedingt auch eine Ortsveränderung bedeuten muß (vgl. Benes-Messiner, StVO8, 130); da sich der Beschwerdeführer zudem im Verwaltungsstrafverfahren nicht auf den nunmehr geltend gemachten Umstand berufen hat, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, sich mit dieser in der Beschwerde aufgeworfenen Frage auseinanderzusetzen.

Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, daß nicht erörtert worden sei, in welcher Art und Weise er vom Meldungsleger über die Folgen einer Verweigerung belehrt worden sei. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die dem Beschwerdeführer erteilte Belehrung unrichtig oder unvollständig gewesen sei, weder aus der Aktenlage hervorgehen noch vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren behauptet wurden.

Auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil kein psychiatrisches Gutachten über die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit eingeholt worden sei, ist nicht begründet. Mit Recht wies die belangte Behörde darauf hin, daß sich der Beschwerdeführer im Gespräch mit dem Meldungsleger durchaus situationsangepaßt verhalten hat und daß sich weder aus der Krankengeschichte noch aus dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten ergibt, daß der Beschwerdeführer beim Unfall Kopfverletzungen erlitten hätte, die eine Bewußtseinsstörung hätten bewirken können. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 13. Februar 1987, Zl. 86/18/0254, und vom 24. März 1993, Zl. 91/03/0348) ohne Rechtsirrtum unter Abstandnahme von der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejahen, wobei sich auch eine Auseinandersetzung mit der im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes vom 11. Juni 1991 erübrigte.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, daß sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergebe, welche Handlung des Beschwerdeführers für das Zustandekommen des Verkehrsunfalles ursächlich gewesen sei, so übersieht er, daß sein unfallskausales Verhalten nach den Feststellungen der belangten Behörde im Überqueren der Kreuzung Conrad von Hötzendorf-Straße - Brockmanngasse als Fußgänger bestanden hat. Dabei wurde er von einem PKW niedergestoßen. Daß er sich im Unfallszeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, ist unbestritten. Die Voraussetzungen für die Vorführung nach § 5 Abs. 4 lit. c StVO waren somit erfüllt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030030.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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