RS Vwgh 2016/5/25 Ra 2015/19/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Unterscheidung zwischen Sachverständigengutachten oder bloßem Rechercheergebnis kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil - wenngleich beide Fälle grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegen - für von Privaten vorgenommene Erkundigungen im Herkunftsstaat und darauf basierenden Berichten und Stellungnahmen Besonderheiten gelten, die bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen. So handelt es sich bei letzteren um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung ist aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Darauf ist in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen. So ist die Stellungnahme einer Vertrauensperson kein Sachverständigengutachten, sondern ein sonstiges Beweismittel (Hinweis E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100).Der Unterscheidung zwischen Sachverständigengutachten oder bloßem Rechercheergebnis kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil - wenngleich beide Fälle grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegen - für von Privaten vorgenommene Erkundigungen im Herkunftsstaat und darauf basierenden Berichten und Stellungnahmen Besonderheiten gelten, die bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen. So handelt es sich bei letzteren um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung ist aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Darauf ist in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen. So ist die Stellungnahme einer Vertrauensperson kein Sachverständigengutachten, sondern ein sonstiges Beweismittel (Hinweis E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100).

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190257.L01

Im RIS seit

28.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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