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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §18;Rechtssatz
Der Unterscheidung zwischen Sachverständigengutachten oder bloßem Rechercheergebnis kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil - wenngleich beide Fälle grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegen - für von Privaten vorgenommene Erkundigungen im Herkunftsstaat und darauf basierenden Berichten und Stellungnahmen Besonderheiten gelten, die bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen. So handelt es sich bei letzteren um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung ist aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Darauf ist in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen. So ist die Stellungnahme einer Vertrauensperson kein Sachverständigengutachten, sondern ein sonstiges Beweismittel (Hinweis E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100).Der Unterscheidung zwischen Sachverständigengutachten oder bloßem Rechercheergebnis kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil - wenngleich beide Fälle grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegen - für von Privaten vorgenommene Erkundigungen im Herkunftsstaat und darauf basierenden Berichten und Stellungnahmen Besonderheiten gelten, die bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen. So handelt es sich bei letzteren um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung ist aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Darauf ist in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen. So ist die Stellungnahme einer Vertrauensperson kein Sachverständigengutachten, sondern ein sonstiges Beweismittel (Hinweis E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100).
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190257.L01Im RIS seit
28.06.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017