RS Vwgh 2016/5/25 Ra 2015/12/0032

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/12/0033

Rechtssatz

Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG 2014 erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt (vgl. B 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003).Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach Paragraph 27, VwGVG 2014 erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt vergleiche B 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120032.L04

Im RIS seit

17.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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