Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/12/0033Rechtssatz
Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG 2014 erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt (vgl. B 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003).Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach Paragraph 27, VwGVG 2014 erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt vergleiche B 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120032.L04Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019