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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §15a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/12/0033Rechtssatz
Der VwGH hat zu der mit § 38 Abs. 4 Z 5 Krnt DienstrechtsG 1994 vergleichbaren Bestimmung des § 38 Abs. 3 Z 4 des BDG 1979 die Auffassung vertreten, dass im Verfahren zur amtswegigen Versetzung in den Ruhestand nach § 15a BDG 1979 aus dem Versetzungsgrund des § 38 Abs. 3 Z 4 des BDG 1979 die Frage der disziplinarrechtlichen Sanktion keine Rolle spielt. Entscheidend ist ausschließlich die Frage, ob wegen der Art und der Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung dessen Belassung an seiner Dienststelle nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. E 3. Juli 2008, 2006/12/0217). Bei dieser Beurteilung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (vgl. E 28. Jänner 2010, 2006/12/0195). Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 4 Z 5 Krnt DienstrechtsG 1994 zu übertragen, was eine Zulässigkeit der Revision aus dem Grund des Fehlens von Rechtsprechung des VwGH ausschließt (vgl. B 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0051).Der VwGH hat zu der mit Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 5, Krnt DienstrechtsG 1994 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4, des BDG 1979 die Auffassung vertreten, dass im Verfahren zur amtswegigen Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15 a, BDG 1979 aus dem Versetzungsgrund des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4, des BDG 1979 die Frage der disziplinarrechtlichen Sanktion keine Rolle spielt. Entscheidend ist ausschließlich die Frage, ob wegen der Art und der Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung dessen Belassung an seiner Dienststelle nicht mehr vertretbar erscheint vergleiche E 3. Juli 2008, 2006/12/0217). Bei dieser Beurteilung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen vergleiche E 28. Jänner 2010, 2006/12/0195). Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 5, Krnt DienstrechtsG 1994 zu übertragen, was eine Zulässigkeit der Revision aus dem Grund des Fehlens von Rechtsprechung des VwGH ausschließt vergleiche B 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120032.L03Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019