RS Vwgh 2016/5/25 Ra 2015/06/0116

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0117

Rechtssatz

Im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Bauvorhaben steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht nach § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 zu (vgl. dazu das zur Tir BauO 1998 ergangene E vom 18. Dezember 2007, 2003/06/0016).Im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Bauvorhaben steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht nach Paragraph 23, Absatz 3, Krnt BauO 1996 zu vergleiche dazu das zur Tir BauO 1998 ergangene E vom 18. Dezember 2007, 2003/06/0016).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060116.L02

Im RIS seit

09.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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