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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0117Rechtssatz
Im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Bauvorhaben steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht nach § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 zu (vgl. dazu das zur Tir BauO 1998 ergangene E vom 18. Dezember 2007, 2003/06/0016).Im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Bauvorhaben steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht nach Paragraph 23, Absatz 3, Krnt BauO 1996 zu vergleiche dazu das zur Tir BauO 1998 ergangene E vom 18. Dezember 2007, 2003/06/0016).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060116.L02Im RIS seit
09.08.2016Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016