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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §56Rechtssatz
Bauliche Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden und nach wie vor in dieser Form bestehen, haben als rechtmäßig zu gelten, und es ist unerheblich, ob und inwieweit diese Anlagen seinerzeit rechtmäßig errichtet worden sind (Hinweis E vom 21. März 2014, 2012/06/0008, m.w.N.). Von dieser gesetzlichen Vermutung (praesumptio iuris) sind selbst die Fälle erfasst, in denen in einem bereits durchgeführten Bauverfahren die (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung versagt wurde (Hinweis E vom 9. November 2011, 2010/06/0163, u.a.). Auf Grund dieser gesetzlichen Vermutung kommt daher eine Feststellung der Rechtmäßigkeit baulicher Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, durch Bescheid nicht in Frage.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060095.L01Im RIS seit
01.07.2016Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025