RS Vwgh 2016/5/25 Ra 2015/06/0095

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
BauG Stmk 1995 §40 Abs2
BauG Stmk 1995 §40 Abs3

Rechtssatz

Bauliche Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden und nach wie vor in dieser Form bestehen, haben als rechtmäßig zu gelten, und es ist unerheblich, ob und inwieweit diese Anlagen seinerzeit rechtmäßig errichtet worden sind (Hinweis E vom 21. März 2014, 2012/06/0008, m.w.N.). Von dieser gesetzlichen Vermutung (praesumptio iuris) sind selbst die Fälle erfasst, in denen in einem bereits durchgeführten Bauverfahren die (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung versagt wurde (Hinweis E vom 9. November 2011, 2010/06/0163, u.a.). Auf Grund dieser gesetzlichen Vermutung kommt daher eine Feststellung der Rechtmäßigkeit baulicher Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, durch Bescheid nicht in Frage.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060095.L01

Im RIS seit

01.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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