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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133;Rechtssatz
Gemäß Art. 133 B-VG entscheidet der VwGH in den in dieser Bestimmung angeführten Angelegenheiten. Gegen Entscheidungen des VwGH ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der VwGH kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern. Auch eine - vorliegend nicht beantragte - Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss des VwGH abgeschlossenen Verfahrens wäre nur bei Vorliegen der in § 45 Abs. 1 VwGG normierten Voraussetzungen und nur bei rechtzeitiger, durch einen Rechtsanwalt erfolgter Antragstellung möglich (vgl. § 24 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 VwGG). Der vorliegende Antrag auf Abänderung eines hg. Beschlusses war daher zurückzuweisen.Gemäß Artikel 133, B-VG entscheidet der VwGH in den in dieser Bestimmung angeführten Angelegenheiten. Gegen Entscheidungen des VwGH ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der VwGH kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern. Auch eine - vorliegend nicht beantragte - Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss des VwGH abgeschlossenen Verfahrens wäre nur bei Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG normierten Voraussetzungen und nur bei rechtzeitiger, durch einen Rechtsanwalt erfolgter Antragstellung möglich vergleiche Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, VwGG). Der vorliegende Antrag auf Abänderung eines hg. Beschlusses war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060054.L01Im RIS seit
01.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016