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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GOG §91;Rechtssatz
Nach § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit mit der Vorlage der Beschwerde. Die Entscheidungspflicht des VwG wird in diesem Fall daher (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst (vgl. B 28. Jänner 2016, Fr 2015/21/0026). Das Vorbringen des Antragstellers zu § 91 Gerichtsorganisationsgesetz vermag schon mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Verfahren vor den VwG sowie der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle jenes des VwG tritt.Nach Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit mit der Vorlage der Beschwerde. Die Entscheidungspflicht des VwG wird in diesem Fall daher (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst vergleiche B 28. Jänner 2016, Fr 2015/21/0026). Das Vorbringen des Antragstellers zu Paragraph 91, Gerichtsorganisationsgesetz vermag schon mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Verfahren vor den VwG sowie der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle jenes des VwG tritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016120016.F01Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016