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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des VwG und bedeutet daher einen Einstellungsfall nach § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG.Ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des VwG und bedeutet daher einen Einstellungsfall nach Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015110007.F01Im RIS seit
01.07.2016Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018