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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0070 E 19. März 2013 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Ermittlung des Gewinnes durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 kommt es grundsätzlich auf den Zu- und Abfluss an. Nach § 19 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2000, 99/13/0193).Bei der Ermittlung des Gewinnes durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 kommt es grundsätzlich auf den Zu- und Abfluss an. Nach Paragraph 19, EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. September 2000, 99/13/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150276.X01Im RIS seit
01.07.2016Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017