RS Vwgh 2016/5/25 2013/15/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2016
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs1;
EStG 1988 §9 Abs3;
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Die Verbindlichkeitsrückstellung ist ein Gewinnkorrektiv, mit dem ein ernsthaft drohender, wirtschaftlich die Zeit vor dem Bilanzstichtag betreffender Aufwand berücksichtigt wird. Eine Verbindlichkeitsrückstellung hat gemäß § 9 Abs 3 EStG 1988 zur Voraussetzung, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Risikofalles gegeben ist, die Verbindlichkeit also ernsthaft droht (vgl etwa VwGH vom 25. Jänner 1994, 90/14/0073). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die mit einer Rückstellung zu berücksichtigenden Umstände zwar am Bilanzstichtag bereits vorliegen, es ist aber dabei im Sinne der "subjektiven Richtigkeit der Bilanz" stets auf den Kenntnisstand abzustellen, den der Unternehmer bei Bilanzerstellung hatte oder hätte haben müssen (vgl Hofstätter/Reichel, EStG, § 9 Tz 23, 46). Erst auf der Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen kann beurteilt werden, ob bzw. in welchem Wirtschaftsjahr eine Gewinnrealisierung eingetreten ist, ob diese nach den vorstehenden Grundsätzen eines Korrektivs im Wege der Rückstellungsbildung bedurft hat und ob in einer nachfolgenden Periode (unter Beachtung des Grundsatzes der subjektiven Richtigkeit der Bilanz) die Voraussetzungen für eine gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung gegeben sind.Die Verbindlichkeitsrückstellung ist ein Gewinnkorrektiv, mit dem ein ernsthaft drohender, wirtschaftlich die Zeit vor dem Bilanzstichtag betreffender Aufwand berücksichtigt wird. Eine Verbindlichkeitsrückstellung hat gemäß Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1988 zur Voraussetzung, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Risikofalles gegeben ist, die Verbindlichkeit also ernsthaft droht vergleiche etwa VwGH vom 25. Jänner 1994, 90/14/0073). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die mit einer Rückstellung zu berücksichtigenden Umstände zwar am Bilanzstichtag bereits vorliegen, es ist aber dabei im Sinne der "subjektiven Richtigkeit der Bilanz" stets auf den Kenntnisstand abzustellen, den der Unternehmer bei Bilanzerstellung hatte oder hätte haben müssen vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG, Paragraph 9, Tz 23, 46). Erst auf der Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen kann beurteilt werden, ob bzw. in welchem Wirtschaftsjahr eine Gewinnrealisierung eingetreten ist, ob diese nach den vorstehenden Grundsätzen eines Korrektivs im Wege der Rückstellungsbildung bedurft hat und ob in einer nachfolgenden Periode (unter Beachtung des Grundsatzes der subjektiven Richtigkeit der Bilanz) die Voraussetzungen für eine gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150257.X02

Im RIS seit

30.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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