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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs1;Rechtssatz
Die Verbindlichkeitsrückstellung ist ein Gewinnkorrektiv, mit dem ein ernsthaft drohender, wirtschaftlich die Zeit vor dem Bilanzstichtag betreffender Aufwand berücksichtigt wird. Eine Verbindlichkeitsrückstellung hat gemäß § 9 Abs 3 EStG 1988 zur Voraussetzung, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Risikofalles gegeben ist, die Verbindlichkeit also ernsthaft droht (vgl etwa VwGH vom 25. Jänner 1994, 90/14/0073). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die mit einer Rückstellung zu berücksichtigenden Umstände zwar am Bilanzstichtag bereits vorliegen, es ist aber dabei im Sinne der "subjektiven Richtigkeit der Bilanz" stets auf den Kenntnisstand abzustellen, den der Unternehmer bei Bilanzerstellung hatte oder hätte haben müssen (vgl Hofstätter/Reichel, EStG, § 9 Tz 23, 46). Erst auf der Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen kann beurteilt werden, ob bzw. in welchem Wirtschaftsjahr eine Gewinnrealisierung eingetreten ist, ob diese nach den vorstehenden Grundsätzen eines Korrektivs im Wege der Rückstellungsbildung bedurft hat und ob in einer nachfolgenden Periode (unter Beachtung des Grundsatzes der subjektiven Richtigkeit der Bilanz) die Voraussetzungen für eine gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung gegeben sind.Die Verbindlichkeitsrückstellung ist ein Gewinnkorrektiv, mit dem ein ernsthaft drohender, wirtschaftlich die Zeit vor dem Bilanzstichtag betreffender Aufwand berücksichtigt wird. Eine Verbindlichkeitsrückstellung hat gemäß Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1988 zur Voraussetzung, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Risikofalles gegeben ist, die Verbindlichkeit also ernsthaft droht vergleiche etwa VwGH vom 25. Jänner 1994, 90/14/0073). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die mit einer Rückstellung zu berücksichtigenden Umstände zwar am Bilanzstichtag bereits vorliegen, es ist aber dabei im Sinne der "subjektiven Richtigkeit der Bilanz" stets auf den Kenntnisstand abzustellen, den der Unternehmer bei Bilanzerstellung hatte oder hätte haben müssen vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG, Paragraph 9, Tz 23, 46). Erst auf der Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen kann beurteilt werden, ob bzw. in welchem Wirtschaftsjahr eine Gewinnrealisierung eingetreten ist, ob diese nach den vorstehenden Grundsätzen eines Korrektivs im Wege der Rückstellungsbildung bedurft hat und ob in einer nachfolgenden Periode (unter Beachtung des Grundsatzes der subjektiven Richtigkeit der Bilanz) die Voraussetzungen für eine gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150257.X02Im RIS seit
30.06.2016Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016