RS Vwgh 2016/5/25 2013/15/0257

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Auch ist auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen einzugehen (vgl. beispielsweise VwGH vom 26. November 2015, 2013/15/0176, vom 22. Juli 2015, 2012/13/0044 und vom 3. August 2004, 2000/13/0039). Dabei muss sich die Abgabenbehörde mit dem im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgeblichen, allenfalls geänderten (ergänzten oder eingeschränkten) Berufungsvorbringen auseinandersetzen und die für die Entscheidung notwendigen Feststellungen treffen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Auch ist auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen einzugehen vergleiche beispielsweise VwGH vom 26. November 2015, 2013/15/0176, vom 22. Juli 2015, 2012/13/0044 und vom 3. August 2004, 2000/13/0039). Dabei muss sich die Abgabenbehörde mit dem im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgeblichen, allenfalls geänderten (ergänzten oder eingeschränkten) Berufungsvorbringen auseinandersetzen und die für die Entscheidung notwendigen Feststellungen treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150257.X01

Im RIS seit

30.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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