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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht im Einzelfall als Unbilligkeit gewertet und durch Nachsicht behoben werden. § 236 BAO soll die Unbilligkeit des Einzelfalles beseitigen. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einhebungseinzelfalles ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (vgl. VwGH vom 23. Oktober 1997, 96/15/0154). Dass das vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahren der Berichtigung des Steuerausweises samt Geltendmachung der Steuergutschrift im Abgabenfestsetzungsverfahren mit Aufwand verbunden ist, stellt keine Besonderheit des Einzelfalles dar (zum Vorrang des Abgabenfestsetzungsverfahrens vgl. VwGH vom 20. September 2007, 2002/14/0138).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht im Einzelfall als Unbilligkeit gewertet und durch Nachsicht behoben werden. Paragraph 236, BAO soll die Unbilligkeit des Einzelfalles beseitigen. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einhebungseinzelfalles ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden vergleiche VwGH vom 23. Oktober 1997, 96/15/0154). Dass das vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahren der Berichtigung des Steuerausweises samt Geltendmachung der Steuergutschrift im Abgabenfestsetzungsverfahren mit Aufwand verbunden ist, stellt keine Besonderheit des Einzelfalles dar (zum Vorrang des Abgabenfestsetzungsverfahrens vergleiche VwGH vom 20. September 2007, 2002/14/0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150213.X01Im RIS seit
30.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016