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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §224;Rechtssatz
Persönliche Haftungen, wie etwa jene des Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 9 Abs. 1 BAO, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 224 BAO durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Erst durch Erlassung des Haftungsbescheides wird der persönlich Haftende zum Gesamtschuldner. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Haftungspflichtige gemäß § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Das Berufungsrecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid bereits vom Erstschuldner angefochten wurde und diesbezüglich bereits eine Berufungsentscheidung ergangen ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung5, § 248 Tz 1ff). Eine Beschwerdelegitimation hinsichtlich des an den Erstschuldner ergangenen Bescheides ergibt sich aus der Haftungsinanspruchnahme hingegen nicht.Persönliche Haftungen, wie etwa jene des Geschäftsführers einer GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 224, BAO durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Erst durch Erlassung des Haftungsbescheides wird der persönlich Haftende zum Gesamtschuldner. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Haftungspflichtige gemäß Paragraph 248, BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Das Berufungsrecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid bereits vom Erstschuldner angefochten wurde und diesbezüglich bereits eine Berufungsentscheidung ergangen ist vergleiche Ritz, Bundesabgabenordnung5, Paragraph 248, Tz 1ff). Eine Beschwerdelegitimation hinsichtlich des an den Erstschuldner ergangenen Bescheides ergibt sich aus der Haftungsinanspruchnahme hingegen nicht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150001.X01Im RIS seit
09.08.2016Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017