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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Das Wesen der Befangenheit liegt in einer Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, und es ist dann von Befangenheit zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte. Dies wäre jedenfalls anzunehmen, wenn der medizinische Sachverständige zugleich Hausarzt einer Verfahrenspartei sein sollte, da schon ein Interesse daran, Patienten nicht zu verlieren, auf der Hand liegt (Hinweis E vom 17. September 2009, 2007/07/0164, mwN, wonach für die Annahme einer Befangenheit Umstände genügen, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen, die also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können).
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060127.X05Im RIS seit
22.06.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016