RS Vwgh 2016/5/25 2013/06/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2016
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §114 Abs2;
BauG Stmk 1995 §114 Abs3;
BauG Stmk 1995 §114 Abs4;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/06/0204 E 10. April 2012 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 vermitteln die Bestimmungen des § 114 Abs. 2, 3 oder auch 4 Stmk BauG 1995 kein ("unmittelbar durchsetzbares") Nachbarrecht. Allerdings sind diese Bestimmungen im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 zu sehen. § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 gewährt einem Nachbarn im Ergebnis einen gewissen Immissionsschutz, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist; kann solchen Belästigungen oder auch Gefährdungen nicht durch die Festsetzung eines größeren Abstandes begegnet werden, kann dies durchaus zur Versagung der Baubewilligung führen (Hinweis E vom 24. August 2011, 2011/06/0122). Eine auf § 114 Abs. 2 Stmk BauG 1995 gestützte Einwendung eines Nachbarn ist daher grundsätzlich als solche im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 zu verstehen (Hinweis E vom 28. März 2006, 2005/06/0295).Mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 vermitteln die Bestimmungen des Paragraph 114, Absatz 2, 3, oder auch 4 Stmk BauG 1995 kein ("unmittelbar durchsetzbares") Nachbarrecht. Allerdings sind diese Bestimmungen im Zusammenhalt mit Paragraph 13, Absatz 12, Stmk BauG 1995 zu sehen. Paragraph 13, Absatz 12, Stmk BauG 1995 gewährt einem Nachbarn im Ergebnis einen gewissen Immissionsschutz, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist; kann solchen Belästigungen oder auch Gefährdungen nicht durch die Festsetzung eines größeren Abstandes begegnet werden, kann dies durchaus zur Versagung der Baubewilligung führen (Hinweis E vom 24. August 2011, 2011/06/0122). Eine auf Paragraph 114, Absatz 2, Stmk BauG 1995 gestützte Einwendung eines Nachbarn ist daher grundsätzlich als solche im Sinne des Paragraph 13, Absatz 12, Stmk BauG 1995 zu verstehen (Hinweis E vom 28. März 2006, 2005/06/0295).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060127.X01

Im RIS seit

22.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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