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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/06/0204 E 10. April 2012 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 vermitteln die Bestimmungen des § 114 Abs. 2, 3 oder auch 4 Stmk BauG 1995 kein ("unmittelbar durchsetzbares") Nachbarrecht. Allerdings sind diese Bestimmungen im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 zu sehen. § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 gewährt einem Nachbarn im Ergebnis einen gewissen Immissionsschutz, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist; kann solchen Belästigungen oder auch Gefährdungen nicht durch die Festsetzung eines größeren Abstandes begegnet werden, kann dies durchaus zur Versagung der Baubewilligung führen (Hinweis E vom 24. August 2011, 2011/06/0122). Eine auf § 114 Abs. 2 Stmk BauG 1995 gestützte Einwendung eines Nachbarn ist daher grundsätzlich als solche im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 zu verstehen (Hinweis E vom 28. März 2006, 2005/06/0295).Mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 vermitteln die Bestimmungen des Paragraph 114, Absatz 2, 3, oder auch 4 Stmk BauG 1995 kein ("unmittelbar durchsetzbares") Nachbarrecht. Allerdings sind diese Bestimmungen im Zusammenhalt mit Paragraph 13, Absatz 12, Stmk BauG 1995 zu sehen. Paragraph 13, Absatz 12, Stmk BauG 1995 gewährt einem Nachbarn im Ergebnis einen gewissen Immissionsschutz, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist; kann solchen Belästigungen oder auch Gefährdungen nicht durch die Festsetzung eines größeren Abstandes begegnet werden, kann dies durchaus zur Versagung der Baubewilligung führen (Hinweis E vom 24. August 2011, 2011/06/0122). Eine auf Paragraph 114, Absatz 2, Stmk BauG 1995 gestützte Einwendung eines Nachbarn ist daher grundsätzlich als solche im Sinne des Paragraph 13, Absatz 12, Stmk BauG 1995 zu verstehen (Hinweis E vom 28. März 2006, 2005/06/0295).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060127.X01Im RIS seit
22.06.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016