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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §7 Abs3;Rechtssatz
Die Zurechnungsvorschrift des § 7 Abs. 3 KStG 1988 ersetzt das Betriebserfordernis nicht und es bedarf einer über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden betrieblichen Tätigkeit (vgl. etwa Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG § 9 Tz 428).Die Zurechnungsvorschrift des Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988 ersetzt das Betriebserfordernis nicht und es bedarf einer über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden betrieblichen Tätigkeit vergleiche etwa Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG Paragraph 9, Tz 428).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016130014.L01Im RIS seit
05.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016