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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Trugen die Tätigkeiten jeweils zur Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft bei, so kam auch eine Ausscheidung der auf sie entfallenden Entgeltsteile aus der Bemessungsgrundlage nicht in Frage (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/15/0260, VwSlg 8411 F/2009). Das bedeutet aber nicht die Einbeziehung jeder Zahlung der Gesellschaft an eine die Voraussetzungen des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 erfüllende Person. Es muss sich nach dem insoweit klaren Gesetzeswort um Gehälter oder sonstige Vergütungen handeln, die "für" die "Beschäftigung" des Gesellschafters gewährt werden.Trugen die Tätigkeiten jeweils zur Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft bei, so kam auch eine Ausscheidung der auf sie entfallenden Entgeltsteile aus der Bemessungsgrundlage nicht in Frage vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/15/0260, VwSlg 8411 F/2009). Das bedeutet aber nicht die Einbeziehung jeder Zahlung der Gesellschaft an eine die Voraussetzungen des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 erfüllende Person. Es muss sich nach dem insoweit klaren Gesetzeswort um Gehälter oder sonstige Vergütungen handeln, die "für" die "Beschäftigung" des Gesellschafters gewährt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130061.X05Im RIS seit
29.06.2016Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019