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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall geht es nicht um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988, sondern um die in § 41 Abs. 2 FLAG (wie in § 2 KommStG 1993) vorgesehene Einbeziehung von Personen, die im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 (somit "wesentlich") an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind und deren Beschäftigung nur "sonst" alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Dass es sich beim Gesellschafter-Geschäftsführer der hier vorliegenden GmbH im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, VwSlg 7979 F/2004, um eine solche Person handelt, kann im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die kontinuierliche Besorgung der Aufgaben der Geschäftsführung nicht zweifelhaft sein (vgl. dazu als Beispiel für viele etwa das zur Kommunalsteuer ergangene Erkenntnis vom 2. September 2009, 2005/15/0143).Im vorliegenden Fall geht es nicht um ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988, sondern um die in Paragraph 41, Absatz 2, FLAG (wie in Paragraph 2, KommStG 1993) vorgesehene Einbeziehung von Personen, die im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 (somit "wesentlich") an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind und deren Beschäftigung nur "sonst" alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Dass es sich beim Gesellschafter-Geschäftsführer der hier vorliegenden GmbH im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, VwSlg 7979 F/2004, um eine solche Person handelt, kann im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die kontinuierliche Besorgung der Aufgaben der Geschäftsführung nicht zweifelhaft sein vergleiche dazu als Beispiel für viele etwa das zur Kommunalsteuer ergangene Erkenntnis vom 2. September 2009, 2005/15/0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130061.X01Im RIS seit
29.06.2016Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019