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E6CNorm
62001CC0381 Kommission / Italien Schlussantrag;Rechtssatz
Die Bezugnahme auf den "Marktwert" in den Ausführungen der Urteile des EuGH vom 15. Juli 2004, Kommission/Italien, C-381/01, Rn. 39, Kommission/Finnland, C-495/01, Rn. 39, Kommission/Deutschland, C- 144/02, Rn. 38, und Kommission/Schweden, C-463/02, Rn. 43, spricht gegen die Einbeziehung von Subventionen in die Berechnung der Umsatzsteuer, mit denen nicht ein Teil des erzielbaren Marktpreises vom Subventionsgeber übernommen und damit der Leistungsempfänger gefördert, sondern der Unternehmer dazu in die Lage versetzt wird, seine Produkte zum Marktpreis anzubieten, was eine Subvention der Produktion und nicht des Preises bedeutet (vgl. in diesem Sinn auch Rn. 77 bis 84 der verbundenen Schlussanträge des Generalanwalts vom 27. Februar 2003 zu den eingangs genannten Rechtssachen und zur Bedachtnahme auf das Förderziel auch die Beispiele aus der deutschen Judikatur bei Lippross, DStZ 2013, 433 (441)). Die strittigen Subventionen haben keinen Einfluss auf den Preis, der zu einem geringeren Steuerertrag führen könnte, und dienen nicht dem Ziel, den Käufern der Bücher einen Teil des Aufwandes dafür abzunehmen. Sie sollen - jeweils mit Blickrichtung auf ein bestimmtes Projekt - die Aktivitäten des Verlegers fördern.Die Bezugnahme auf den "Marktwert" in den Ausführungen der Urteile des EuGH vom 15. Juli 2004, Kommission/Italien, C-381/01, Rn. 39, Kommission/Finnland, C-495/01, Rn. 39, Kommission/Deutschland, C- 144/02, Rn. 38, und Kommission/Schweden, C-463/02, Rn. 43, spricht gegen die Einbeziehung von Subventionen in die Berechnung der Umsatzsteuer, mit denen nicht ein Teil des erzielbaren Marktpreises vom Subventionsgeber übernommen und damit der Leistungsempfänger gefördert, sondern der Unternehmer dazu in die Lage versetzt wird, seine Produkte zum Marktpreis anzubieten, was eine Subvention der Produktion und nicht des Preises bedeutet vergleiche in diesem Sinn auch Rn. 77 bis 84 der verbundenen Schlussanträge des Generalanwalts vom 27. Februar 2003 zu den eingangs genannten Rechtssachen und zur Bedachtnahme auf das Förderziel auch die Beispiele aus der deutschen Judikatur bei Lippross, DStZ 2013, 433 (441)). Die strittigen Subventionen haben keinen Einfluss auf den Preis, der zu einem geringeren Steuerertrag führen könnte, und dienen nicht dem Ziel, den Käufern der Bücher einen Teil des Aufwandes dafür abzunehmen. Sie sollen - jeweils mit Blickrichtung auf ein bestimmtes Projekt - die Aktivitäten des Verlegers fördern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130053.X01Im RIS seit
28.06.2016Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016