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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §351d Abs1;Rechtssatz
Für eine Behebung einer nach § 351d Abs. 1 ASVG ergangenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Angelegenheit an den Hauptverband zur Erlassung einer neuen Entscheidung nach § 28 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesverwaltungsgericht wäre konkret aufzuzeigen gewesen, welche Ermittlungen vom Hauptverband noch vorzunehmen sind. Das kann nicht losgelöst von den anzuwendenden materiellen und formellen Normen erfolgen: So hätte das Bundesverwaltungsgericht etwa auf die das antragstellende Unternehmen treffenden Mitwirkungspflichten im Verfahren vor dem Hauptverband (vgl. insbesondere § 22 VO-EKO) und auf die Unzulässigkeit von Antragseinschränkungen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 351h Abs. 4 ASVG) Bedacht nehmen müssen. Hätte sich vor diesem Hintergrund herausgestellt, dass die Ermittlungen des Hauptverbandes ausreichend waren, so wären vom Bundesverwaltungsgericht (nur) noch die Beweiswürdigung und - anhand des dafür geltenden eingeschränkten Maßstabes - die Ermessensübung zu prüfen gewesen; lediglich im Fall einer fehlerhaften Beweiswürdigung bzw. einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs wäre das Bundesverwaltungsgericht zu einer abändernden Entscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG berechtigt (und verpflichtet) gewesen.Für eine Behebung einer nach Paragraph 351 d, Absatz eins, ASVG ergangenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Angelegenheit an den Hauptverband zur Erlassung einer neuen Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesverwaltungsgericht wäre konkret aufzuzeigen gewesen, welche Ermittlungen vom Hauptverband noch vorzunehmen sind. Das kann nicht losgelöst von den anzuwendenden materiellen und formellen Normen erfolgen: So hätte das Bundesverwaltungsgericht etwa auf die das antragstellende Unternehmen treffenden Mitwirkungspflichten im Verfahren vor dem Hauptverband vergleiche insbesondere Paragraph 22, VO-EKO) und auf die Unzulässigkeit von Antragseinschränkungen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Paragraph 351 h, Absatz 4, ASVG) Bedacht nehmen müssen. Hätte sich vor diesem Hintergrund herausgestellt, dass die Ermittlungen des Hauptverbandes ausreichend waren, so wären vom Bundesverwaltungsgericht (nur) noch die Beweiswürdigung und - anhand des dafür geltenden eingeschränkten Maßstabes - die Ermessensübung zu prüfen gewesen; lediglich im Fall einer fehlerhaften Beweiswürdigung bzw. einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs wäre das Bundesverwaltungsgericht zu einer abändernden Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG berechtigt (und verpflichtet) gewesen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015080030.J04Im RIS seit
23.06.2016Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016