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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §351d Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Erstattungskodex ist, wie sich insbesondere aus § 351d Abs. 1 ASVG ("im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens") ergibt, eine Ermessensentscheidung des Hauptverbandes. Die rechtmäßige Ausübung dieses Ermessens setzt voraus, dass der Hauptverband die einzelnen gesetzlich festgelegten und durch die VO-EKO (Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach § 351g ASVG) konkretisierten Kriterien - insbesondere betreffend den pharmakologischen Innovationsgrad, den medizinischtherapeutischen Nutzen und die Wirtschaftlichkeit - ordnungsgemäß festgestellt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/08/0017).Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Erstattungskodex ist, wie sich insbesondere aus Paragraph 351 d, Absatz eins, ASVG ("im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens") ergibt, eine Ermessensentscheidung des Hauptverbandes. Die rechtmäßige Ausübung dieses Ermessens setzt voraus, dass der Hauptverband die einzelnen gesetzlich festgelegten und durch die VO-EKO (Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach Paragraph 351 g, ASVG) konkretisierten Kriterien - insbesondere betreffend den pharmakologischen Innovationsgrad, den medizinischtherapeutischen Nutzen und die Wirtschaftlichkeit - ordnungsgemäß festgestellt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/08/0017).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015080030.J01Im RIS seit
23.06.2016Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016