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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Das VwG hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG 2014 grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 legcit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung wäre nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen gewesen (vgl. E 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121).Das VwG hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG 2014 grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 legcit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung wäre nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen gewesen vergleiche E 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090012.J01Im RIS seit
29.06.2016Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019