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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1;Rechtssatz
Ein Antrag auf Einstellung eines Exekutionsverfahrens der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nicht zulässig. Der VwGH ist unter Bedachtnahme auf den seine Zuständigkeit regelnden Art 133 Abs 1 und 2 B-VG zur Entscheidung über den gestellten Antrag betreffend eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig.Ein Antrag auf Einstellung eines Exekutionsverfahrens der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nicht zulässig. Der VwGH ist unter Bedachtnahme auf den seine Zuständigkeit regelnden Artikel 133, Absatz eins und 2 B-VG zur Entscheidung über den gestellten Antrag betreffend eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016030012.J01Im RIS seit
27.07.2016Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016