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E3L E15103020Norm
31979L0409 Vogelschutz-RL;Rechtssatz
Nichtstattgebung - abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung - Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" für die Revisionswerberin läge daher in Ansehung der durch das NSchG geschützten Interessen dann vor, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung seltener, gefährdeter oder geschützter Tierarten infolge der Errichtung bzw. des Betriebes der gegenständlichen Anlage (Holz-Recyclinganlage) bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konkret zu befürchten wäre. Im Übrigen obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2010, Zl. AW 2010/10/0002, mwN).Nichtstattgebung - abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung - Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" für die Revisionswerberin läge daher in Ansehung der durch das NSchG geschützten Interessen dann vor, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung seltener, gefährdeter oder geschützter Tierarten infolge der Errichtung bzw. des Betriebes der gegenständlichen Anlage (Holz-Recyclinganlage) bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konkret zu befürchten wäre. Im Übrigen obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt vergleiche zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2010, Zl. AW 2010/10/0002, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050026.L01Im RIS seit
14.10.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016