Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ko 2016/03/0002 Ko 2016/03/0003 Ko 2016/03/0006 Ko 2016/03/0005 Ko 2016/03/0004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ko 2015/03/0003 B 30. Juni 2015 RS 1Stammrechtssatz
Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG setzt - neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit - auch voraus, dass (im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof) diese Entscheidungen nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können. Solange die Frage der Zuständigkeit also in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts unzulässig.Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG setzt - neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit - auch voraus, dass (im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof) diese Entscheidungen nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können. Solange die Frage der Zuständigkeit also in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:KO2016030001.K01Im RIS seit
27.07.2016Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016