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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0100 Ra 2016/19/0099Rechtssatz
Stattgebung - AsylG 2005 - Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 13. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kosovo zulässig sei, als unbegründet ab. Die revisionswerbenden Parteien brachten vor, dass sie im Kosovo der Tyrannei ihres Mannes bzw. Vaters ausgesetzt wären. Eine Rückführung in den Kosovo wäre für sie mit unwiederbringlichen und schweren Schäden und Nachteilen verbunden. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 gaben die revisionswerbenden Parteien bekannt, dass ihnen am selben Tag eine schriftliche Aufforderung zur Ausreise binnen drei Tagen übergeben worden sei. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass die revisionswerbenden Parteien einen unverhältnismäßigen Nachteil dargelegt haben, der mit ihrer sofortigen Überstellung in den Kosovo vor eingehender Prüfung des Revisionsvorbringens verbunden wäre. Dass zwingende Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.Stattgebung - AsylG 2005 - Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 13. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurden sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kosovo zulässig sei, als unbegründet ab. Die revisionswerbenden Parteien brachten vor, dass sie im Kosovo der Tyrannei ihres Mannes bzw. Vaters ausgesetzt wären. Eine Rückführung in den Kosovo wäre für sie mit unwiederbringlichen und schweren Schäden und Nachteilen verbunden. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 gaben die revisionswerbenden Parteien bekannt, dass ihnen am selben Tag eine schriftliche Aufforderung zur Ausreise binnen drei Tagen übergeben worden sei. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass die revisionswerbenden Parteien einen unverhältnismäßigen Nachteil dargelegt haben, der mit ihrer sofortigen Überstellung in den Kosovo vor eingehender Prüfung des Revisionsvorbringens verbunden wäre. Dass zwingende Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190098.L01Im RIS seit
14.10.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016