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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Soweit in der Revision vorgebracht wird, dass der Revisionswerber als "aktiver Christ" und als "medizinisch versierte Person" nach den Länderfeststellungen ein erhöhtes Gefährdungsprofil aufweise, wird damit noch nicht konkret dargelegt, dass der Revisionswerber in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde (vgl. zur "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101, mwN).Soweit in der Revision vorgebracht wird, dass der Revisionswerber als "aktiver Christ" und als "medizinisch versierte Person" nach den Länderfeststellungen ein erhöhtes Gefährdungsprofil aufweise, wird damit noch nicht konkret dargelegt, dass der Revisionswerber in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde vergleiche zur "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180084.L02Im RIS seit
16.08.2016Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016