Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
B-VG Art133 Abs3;Rechtssatz
Als Ermessensentscheidung unterliegt die Strafbemessung nur insofern der Kontrolle durch den VwGH im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem vom Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das VwG ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände sowie im Falle der eigenen Ermessensübung die dafür maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich sein kann (vgl. den hg. B 10. September 2015, Ra 2015/09/0041; B 24. Mai 2016, Ra 2016/09/0017).Als Ermessensentscheidung unterliegt die Strafbemessung nur insofern der Kontrolle durch den VwGH im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem vom Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das VwG ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände sowie im Falle der eigenen Ermessensübung die dafür maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich sein kann vergleiche den hg. B 10. September 2015, Ra 2015/09/0041; B 24. Mai 2016, Ra 2016/09/0017).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090070.L02Im RIS seit
04.08.2016Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017