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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/06/0024 B 19. März 2015 RS 2Stammrechtssatz
Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes E 707/2014-16, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 30. Juni 1992, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 87; die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1999, Zl. 98/10/0008, und vom 19. Dezember 1996, Zl. 93/06/0229).Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes E 707/2014-16, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 30. Juni 1992, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Ziffer 87,; die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1999, Zl. 98/10/0008, und vom 19. Dezember 1996, Zl. 93/06/0229).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090046.L03Im RIS seit
04.08.2016Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018