Index
L00157 LVerwaltungsgericht TirolNorm
AVG §52;Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage, ob es zulässig ist, dass ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom VwG in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, hat sich der VwGH dem Erkenntnis des VfGH vom 7. Oktober 2014, E 707/2014, angeschlossen (vgl. E 14. April 2016, Ra 2015/06/0037; E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037). Darin hat der VfGH die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor den VwG nach § 17 Tir LVwGG 2014 als grundsätzlich zulässig erachtet, gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen, dass das VwG stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid beim VwG angefochten wird, ist. Dies hat das VwG nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, was auch voraussetzt, dass das VwG selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw. Gründe für den Anschein der Befangenheit prüft. Dementsprechend ist das im Revisionsfall tätige VwG vorgegangen, für welches die dem § 17 Tir LVwGG 2014 änhliche Bestimmung des § 14 BVwGG 2014 zur Anwendung gelangt.Hinsichtlich der Frage, ob es zulässig ist, dass ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom VwG in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, hat sich der VwGH dem Erkenntnis des VfGH vom 7. Oktober 2014, E 707/2014, angeschlossen vergleiche E 14. April 2016, Ra 2015/06/0037; E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037). Darin hat der VfGH die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor den VwG nach Paragraph 17, Tir LVwGG 2014 als grundsätzlich zulässig erachtet, gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen, dass das VwG stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid beim VwG angefochten wird, ist. Dies hat das VwG nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, was auch voraussetzt, dass das VwG selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw. Gründe für den Anschein der Befangenheit prüft. Dementsprechend ist das im Revisionsfall tätige VwG vorgegangen, für welches die dem Paragraph 17, Tir LVwGG 2014 änhliche Bestimmung des Paragraph 14, BVwGG 2014 zur Anwendung gelangt.
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090046.L02Im RIS seit
04.08.2016Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018